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BGH-Urteil erklärt Negativzinsen für größtenteils unzulässig
Als Kreditvermittler informiert Henke & Rose auf diesem Blog in erster Linie über Sachverhalte, die Einfluss auf unseren Tätigkeitsbereich und unsere Kunden haben. Doch als Finanzdienstleister möchten wir diese Plattform gelegentlich auch nutzen, um über den Tellerrand des Kreditwesens hinaus zu blicken und über Themen aus der Finanzwelt zu berichten, die von allgemeinem Interesse sind. Genau dies ist bei einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs der Fall, bei dem sich die oberste gerichtliche Instanz in Deutschland mit einem für Bankkunden unliebsamen Thema befasst hat: den Negativzinsen, die vor einigen Jahren in vielen Fällen auf Einlagen von Sparern erhoben wurden. Die gute Nachricht: Die Entscheidung fiel in großen Teilen zugunsten der Verbraucher aus. Doch worum ging es eigentlich?
Der Hintergrund der Minuszinsen
In der Euroregion herrschte vor der Zinswende 2022 eine viele Jahre umspannende Niedrigzinsphase. Der sogenannte Einlagensatz erreichte schließlich sogar den Negativbereich, was bedeutete, dass Geschäftsbanken, die überschüssige Gelder bei der Europäischen Zentralbank parken wollten, für diese bis zu 0,5 Prozent Negativzinsen bezahlen mussten. Diese Kosten versuchten viele Finanzinstitute in Form von Verwahrentgelten auf ihre Kunden umzulegen. Kontobesitzern wurden also auf ihre Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten Minuszinsen berechnet. Zwar gewährten die meisten Anbieter gewisse Freibeträge, doch wurden bei vielen Kontoinhabern Strafzinsen auf ihr Guthaben fällig.
Der Rechtsstreit
Gegen diese Praxis legten mehrere Verbraucherzentralen ebenso wie der Verbraucherzentrale Bundesverband insgesamt vier Klagen gegen unterschiedliche Banken ein. Daraufhin musste der Bundesgerichtshof (BGH) über die Rechtmäßigkeit der erhobenen Verwahrentgelte entscheiden. Die obersten Richter gaben den Klägern größtenteils recht, wobei die Entscheidung von der Art des betroffenen Kontos abhing:
Verwahrentgelte für Guthaben auf Tagesgeld- und Sparkonten erklärte der Bundesgerichtshof für grundsätzlich unzulässig. Die Begründung: Der Zweck dieser Konten liegt nicht in der reinen Verwahrung der Gelder, sondern im Vermögensaufbau. Diesem Ziel steht die Erhebung von Minuszinsen entgegen.
Bei Girokonten sah der BGH die Lage etwas anders, da deren Hauptfunktion neben der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen vor allem in der sicheren Verwahrung des Geldes bestehe. Verwahrentgelte für Guthaben auf Girokonten seien daher prinzipiell berechtigt. Im konkreten Fall erklärten die Richter die Minuszinsen mehrerer Geldinstitute jedoch für unzulässig, weil die entsprechenden Vertragsklauseln bei den Girokonten nicht klar genug formuliert waren.
Was können Bankkunden nun tun?
Da die Verwahrentgelte bei Tagesgeld- und Sparkonten unrechtmäßig erhoben wurden, können Kunden gezahlte Minuszinsen nun von ihrem Geldinstitut zurückfordern. Bei Girokonten hängt der Rückzahlungsanspruch von der konkreten Formulierung der entsprechenden Vertragsklausel ab. Diese muss für den Kontoinhaber klar und verständlich festlegen, wann und unter welchen Umständen Negativzinsen fällig werden. Für die Rückforderung gibt es bei einigen Verbraucherzentralen kostenfreie nutzbare Musterbriefe. Bei der Verbraucherzentrale Hamburg beispielsweise lässt sich die Vorlage hier herunterladen.